Informations FOSC/Registre du commerce du 28.09.2005 - Kanton Obwald

    • Aufforderung gemäss Art. 89 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften verfügen angeblich über keine verwertbaren Aktiven mehr. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innert 30 Tagen seit erscheinen dieser Publikation dem zuständigen Handelsregisteramt ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung dieser Firmen i Handelsregister schriftlich mitzuteilen. Gehen keine fristgerechetn Eingaben ein, werden diese Gesellschaften von Amte wegen gelöscht. Andernfalls überweist der Handelsregisterführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.

    • Aufforderung gemäss Art. 89 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften verfügen angeblich über keine verwertbaren Aktiven mehr. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innert 30 Tagen seit erscheinen dieser Publikation dem zuständigen Handelsregisteramt ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung dieser Firmen i Handelsregister schriftlich mitzuteilen. Gehen keine fristgerechetn Eingaben ein, werden diese Gesellschaften von Amte wegen gelöscht. Andernfalls überweist der Handelsregisterführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.

    • Aufforderung gemäss Art. 89 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften verfügen angeblich über keine verwertbaren Aktiven mehr. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innert 30 Tagen seit erscheinen dieser Publikation dem zuständigen Handelsregisteramt ihr begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung dieser Firmen i Handelsregister schriftlich mitzuteilen. Gehen keine fristgerechetn Eingaben ein, werden diese Gesellschaften von Amte wegen gelöscht. Andernfalls überweist der Handelsregisterführer die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Entscheid.