Nachfolgend finden Sie sämtliche Mitteilungen zur Firma Ami-Autohaus N20 AG, welche im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder dem eAmtsblatt der Liechtensteinischen Landesverwaltung seit 1994 publiziert wurden. Zusätzliche Hintergrundinformationen und Finanzdaten zur Ami-Autohaus N20 AG finden Sie unter den weiteren Menüpunkten.

    SHAB: 129 / vom 06.07.1995

    • Andere oder unbekannte Gründe: 27. Juni 1995 Ami-Autohaus N20 AG, in Glarus, Import, Handel, Reparatur und Verkauf von amerikanischen Personenwagen aller Art usw. (SHAB Nr. 12 vom 18. 1. 1995, S. 329). Die Firma wird in Anwendung von Art. 89, Abs. 2 HRegV von Amtes wegen gelöscht. (Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. 11. 1993).
  • SHAB: 37 / vom 22.02.1995

    • Andere oder unbekannte Gründe: Glarus (2362) Der Kantonsgerichtspräsident als Einzelrichter gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat am 9. Januar 1995 in Sachen Andreas Preuss, Autoelektro-Dienst, Huebwiesenstrasse 31, 8954 Geroldswil, Kläger gegen Ami-Autohaus N20 AG, ohne Domizil und Organe, 8750 Glarus, an der heutigen Verhandlung nicht vertreten, Beklagte betreffend Forderung/Leitschein auf den Eid geurteilt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 5652.20 nebst Zins zu 5% seit 24. April 1992 sowie Fr. 52.- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 940 489 des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse folgende Beträge einzubezahlen: - Vermittlerbusse Fr. 20.- - Ordnungsbusse Fr. 200.- 3. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 500.-, falls eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt wird auf Fr. 800.-, und gemäss Abrechnung der Gerichtskanzlei vom Kläger bezogen, jedoch zusammen mit den Vermittlungskosten der Beklagten auferlegt, die überdies verpflichtet wird, den Kläger mit Fr. 300.- zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil, gegen welches kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, erwächst ohne Möglichkeit der Anfechtung in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen seit der Zustellung dieses Dispositivs von einer Partei schriftlich bei der Gerichtskanzlei eine Begründung verlangt oder wenn nicht vom Beklagten innerhalb von 14 Tagen seit der Zustellung des vorliegenden Dispositivs bzw. der Urteilsbegründung beim Kantonsgerichtspräsidenten unter Nachweis eines Entschuldigungsgrundes die Aufhebung des Versäumnisurteils anbegehrt wird. 8750 Glarus, 15. Februar 1995 Der Kantonsgerichtspräsident: lic. iur. Hans Ryhner-Seebeck Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Vreni Hürlimann-Zweifel
  • SHAB: 37 / vom 22.02.1995

    • Andere oder unbekannte Gründe: Glarus (2361) Der Kantonsgerichtspräsident als Einzelrichter gemäss Art. 71 ZPO hat am 23. Januar 1995 in Sachen Andreas Preuss, Autoelektro-Dienst, Huebwiesenstrasse 31, 8954 Geroldswil, Kläger gegen Ami-Autohaus N20 AG, ohne Domizil und Organe, 8750 Glarus, Beklagte betreffend Entschädigung verfügt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 300.- zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 80.- und der Beklagten auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 8750 Glarus, 15. Februar 1995 Der Kantonsgerichtspräsident: lic. iur. Hans Ryhner-Seebeck Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Vreni Hürlimann-Zweifel
  • SHAB: 12 / vom 18.01.1995

    • Personen/Zeichnungsberechtigte: 6. Januar 1995 Ami-Autohaus N20 AG, in Glarus (SHAB Nr. 71 vom 14. 4. 1993, S. 1770). Ernst Widmer ist aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden, seine Unterschrift ist erloschen.
Anzeige
Anzeige