Di seguito sono disponibili tutte le comunicazioni relative alla ditta Dieter Feth che sono state pubblicate nel Foglio Ufficiale di Commercio Svizzero (FUSC) o nella Gazzetta ufficiale elettronica dell'Amministrazione del Liechtenstein (eAmtsblatt der Liechtensteinischen Landesverwaltung) dal 1994. Ulteriori informazioni di base e dati finanziari su Dieter Feth sono disponibili sotto le successive voci di menu.

    FUSC: 68 / del 09.04.1999

    • Autres ou raisons inconnues: Aargau (6610) Betreibungsamtliche Grundstückverwertung in Busslingen, 5453 Remetschwil Schuldner und Pfandeigentümer: Feth Dieter, geb. 1947, Architekt, 7019 Fidaz, Gasa Palens. Steigerungsobjekt: GB Remetschwil, Nr. 666 15,28 a Gebäudeplatz und Umgelände Steinhauerberg, Busslingen. Betreibungsamtliche Schätzung: CHF 641 000.- Steigerungstag: Dienstag, 25. Mai 1999, 14 Uhr. Steigerungslokal: Gemeindehaus Remetschwil (Säli). Eingabefrist: 3. Mai 1999. Die Verwertung erfolgt auf Verlangen des Grundpfandgläubigers im 1. Rang. Die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche am Grundstück, detailliert nach Forderung, Zins und Kosten, Wert Steigerungstag, 25. Mai 1999, bis spätestens 3. Mai 1999 beim Betreibungsamt 5453 Remetschwil, anzumelden. Gleichzeitig ist anzugeben, ob die Kapitalforderung fällig oder gekündigt ist. Innert Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch öffentliche Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme und am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderung anzumelden. Auflegung der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses im Büro des Betreibungsamtes Remetschwil vom 10. Mai bis 20. Mai 1999. Voranmeldung erwünscht. Der Erwerber hat an der Steigerung, unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von CHF 40 000.- mit einem Bankcheck an die Order des Betreibungsamtes Remetschwil zu leisten, welche vollumfänglich am Kaufpreis angerechnet wird, sowie einen Betrag von CHF 5000.- für die Sicherung der Kosten der Eigentumsübertragung. Es wird auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 und die Bewilligungsverordnung vom 1. Oktober 1984 sowie auf die ab 1. Oktober 1997 gültigen Änderungen über den Erwerb von Grundstücken durch Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland aufmerksam gemacht. Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. 5453 Remetschwil, 9. April 1999 Betreibungsamt Remetschwil
  • FUSC: 111 / del 12.06.1998

    • Autres ou raisons inconnues: Aargau (11146) Betreibungsamtliche Grundstückverwertung in Busslingen, 5453 Remetschwil Schuldner und Pfandeigentümer: Feth Dieter, geboren 1947, Architekt, 7019 Fidaz, Gasa Palens. Steigerungsobjekt: GB Remetschwil, Kat. Plan 2, Parzelle 667, 10,26 a Gebäudeplatz und Umgelände, Steinhauerberg, Busslingen, Bauzone W2. Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 461 700.- Steigerungstag: Dienstag, 11. August 1998, 14 Uhr. Steigerungslokal: Gemeindehaus Remetschwil (Säli). Eingabefrist: 6. Juli 1998. Die Verwertung erfolgt auf verlangen des Grundpfandgläubigers im 1. und 2. Rang. Die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche am Grundstück, detailliert nach Forderung, Zins und Kosten, Wert Steigerungstag, 7. August 1998, bis spätestens 6. Juli 1998 beim Betreibungsamt 5453 Remetschwil anzumelden. Gleichzeitig ist anzugeben, ob die Kapitalforderung fällig oder gekündigt ist. Innert Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch öffentliche Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme und am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderung anzumelden. Alle Pfandtitel sind im Original beim unterzeichneten Betreibungsamt einzureichen. Auflegung der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses im Büro des Betreibungsamtes Remetschwil vom 17. Juli bis 27. Juli 1998. Voranmeldung erwünscht. Der Erwerber hat an der Steigerung, unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von Fr. 40 000.- mit einem Bankcheck an die Order des Betreibungsamtes Remetschwil zu leisten, welche vollumfänglich am Kaufpreis angerechnet wird, sowie einen Betrag von Fr. 7000.- für die Sicherung der Kosten der Eigentumsübertragung. Es wird auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 und die Bewilligungsverordnung vom 1. Oktober 1984 sowie auf die ab 1. Oktober 1997 gültigen Änderungen über den Erwerb von Grundstücken durch Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland aufmerksam gemacht. Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen. 5453 Remetschwil, 12. Juni 1998 Betreibungsamt Remetschwil
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