Comunicazioni FUSC/del registro delle imprese dal 26.07.2011 – Kanton Appenzello Esterno

    • AR Neueintragungen Car Consulting Bischof, in Grub AR, CH-300.1.017.096-9, Vorderdorf 351, 9035 Grub AR, Einzelunternehmen (Neueintragung). Zweck: Beratung und Handel im Fahrzeuggewerbe. Handel von Waren aller Art. Eingetragene Personen: Bischof, Stephan, von Eggersriet, in Grub AR, Inhaber, mit Einzelunterschrift; Wider, Heidi, von Basel und Widnau, in Staad SG (Thal), mit Einzelunterschrift. Tagebuch Nr. 1042 vom 21.07.2011 06271454

    • AR Mutationen Fredy und Regula Lienhard - Stiftung, in Teufen AR, CH-300.7.015.620-4, Stiftung (SHAB Nr. 120 vom 23.06.2011, S. 0, Publ. 6217726). Urkundenänderung: 24.06.2011. Die publikationspflichtigen Tatsachen haben keine Änderung erfahren. Tagebuch Nr. 1043 vom 21.07.2011 06271610

    • AR Mutationen FREY Wohnservice GmbH, in Speicher, CH-170.4.002.091-3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 115 vom 18.06.2009, S. 4, Publ. 5074918). Statutenänderung: 21.07.2011. Zweck neu: Zweck der Gesellschaft ist die Vermittlung von Wohnungen sowie Handel, Erwerb, Veräusserung, Verwaltung und Vermietung von Liegenschaften und Grundstücken, Handel mit Waren aller Art und die Übernahme von Vertretungen. Weiter kann sie im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Im Übrigen kann die Gesellschaft alle Geschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen. Stammkapital neu: CHF 50000.00 (bisher: CHF 20000.00). Das Stammkapital wurde im Betrag von CHF 10000.00 nachliberiert. Nebenleistungspflichten gemäss Statuten. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Gesellschafter erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Frey, Willy, von Zürich, in Abtwil SG (Gaiserwald), Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 49 Stammanteilen zu je CHF 1000.00 (bisher: mit einem Stammanteil von CHF 19000.00). Tagebuch Nr. 1044 vom 21.07.2011 06271456

    • Aufforderung gemäss Art. 153 HRegV Diese Rechtseinheit ist zur Zeit ohne Rechtsdomizil am statutarischen Sitz. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 153 HRegV aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wieder herzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss Art. 153 HRegV für aufgelöst erklärt un die Mitglieder des obersten Leitungs -oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Weiter spricht das Handelsregisteramt gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus. Wird innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden.

    • Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV Bei dieser Rechtseinheit entsprechen die eingetragen Wohnorte beider Gesellschafter nicht mehr den Tatsachen. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, die Änderung innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder z belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Andernfalls nimm das Handelsregisteramt die Eintragung gemäss Art. 941 OR von Amte wegen vor und spricht gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus.

    • Aufforderung gemäss Art. 154 HRegV Diese Rechtseinheit ist zurzeit ohne gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation. Sie wird aufgefordert, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung und/oder Revisionsstelle wieder herzustellen und inner 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird das Handelsregisteramt beim Gericht beziehungsweise der Aufsichtsbehörde beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

    • Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV Bei dieser Rechtseinheit entsprechen die eingetragen Wohnorte beider Gesellschafter nicht mehr den Tatsachen. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, die Änderung innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder z belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Andernfalls nimm das Handelsregisteramt die Eintragung gemäss Art. 941 OR von Amte wegen vor und spricht gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus.

    • Aufforderung gemäss Art. 154 HRegV Diese Rechtseinheit ist zurzeit ohne gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation. Sie wird aufgefordert, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung und/oder Revisionsstelle wieder herzustellen und inner 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird das Handelsregisteramt beim Gericht beziehungsweise der Aufsichtsbehörde beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

    • AR Mutationen Ostschweizerisches Wohn- und Altersheim für Gehörlose, in Trogen, CH-300.7.011.710-0, Stiftung (SHAB Nr. 175 vom 10.09.2009, S. 2, Publ. 5240342). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Hoffmann, Leo, von Kreuzlingen, in Kreuzlingen, Mitglied, ohne Zeichnungsberechtigung; Zimmermann, Kaspar, von Schwändi, in Schwändi, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Schlegel, Bruno, von Wartau, in St. Gallen, Präsident, mit Kollektivunterschrift zu zweien (bisher: Vizepräsident); Rohner, Alexander, von Walzenhausen, in Heiden, Vizepräsident, ohne Zeichnungsberechtigung (bisher: Mitglied). Tagebuch Nr. 1045 vom 21.07.2011 06271912

    • Aufforderung gemäss Art. 153 HRegV Diese Rechtseinheit ist zur Zeit ohne Rechtsdomizil am statutarischen Sitz. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 153 HRegV aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wieder herzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss Art. 153 HRegV für aufgelöst erklärt un die Mitglieder des obersten Leitungs -oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Weiter spricht das Handelsregisteramt gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus. Wird innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden.

    • Aufforderung gemäss Art. 154 HRegV Diese Rechtseinheit ist zurzeit ohne gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation. Sie wird aufgefordert, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung und/oder Revisionsstelle wieder herzustellen und inner 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird das Handelsregisteramt beim Gericht beziehungsweise der Aufsichtsbehörde beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

    • Aufforderung gemäss Art. 153 HRegV Diese Rechtseinheit ist zur Zeit ohne Rechtsdomizil am statutarischen Sitz. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 153 HRegV aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wieder herzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss Art. 153 HRegV für aufgelöst erklärt un die Mitglieder des obersten Leitungs -oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Weiter spricht das Handelsregisteramt gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus. Wird innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung der gesetzliche Zustand wiederhergestellt, so kann mit dessen Eintragung die Auflösung widerrufen werden.

    • Aufforderung gemäss Art. 154 HRegV Diese Rechtseinheit ist zurzeit ohne gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation. Sie wird aufgefordert, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung und/oder Revisionsstelle wieder herzustellen und inner 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird das Handelsregisteramt beim Gericht beziehungsweise der Aufsichtsbehörde beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.