SHAB/Handelsregister-Meldungen vom 31.12.1997 – Kanton Schaffhausen

    • Schaffhausen (24494) Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichtes Schaffhausen hat mit Urteil vom 9. Dezember 1997 den von der AST Maschinenbau AG, Grubenstrasse 84, 8200 Schaffhausen, den Gläubigern vorgeschlagenen Nachlassvertrag auf der Basis einer Nachlassdividende von 10% bestätigt. Damit verzichten die Gläubiger auf 90% ihrer Forderungen gemäss Status per 3. April 1997 und die AST Maschinenbau AG wird verpflichtet, die 10%-ige Nachlassdividende bis spätestens 31. Mai 1998 auszuzahlen. Als Sachwalterin wurde die OBT Treuhand AG, Vorstadt 28, 8200 Schaffhausen, verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Verbindlichkeiten gemäss Status per 3. April 1997 zweckgebunden nur für die Befriedigung der Verbindlichkeiten aus diesem Nachlassvertrag eingesetzt werden. Dieses Urteil ist am 9. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsen. 8201 Schaffhausen, 17. November 1997 Kantonsgericht Schaffhausen II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Möller

    • Schaffhausen (24498) Öffentliche Zustellung eines Zahlungsbefehls und einer Arresturkunde Betreibung Nr. 97/513.110, Arrest Nr. 97/750.028 Schuldner: Gaylor Alan Barry, 1947, wohnhaft gewesen in 8212 Neuhausen a/Rhf. zur Zeit unbekannten Aufenthaltes. Gläubigerin: Gaylor Christine, Zollstrasse 110, 8219 Trasadingen. Vertreter: Rawyler Stefan, Rechtsanwalt, Münsterplatz 34, 8200 Schaffhausen. Forderung: Fr. 30 000.- Fr. 386.- Arrestkosten Fr. 100.- Zahlungsbefehlkosten sowie die weiteren Kosten der Betreibung. Forderungsgrund: Unterhaltszahlungen gemäss Verfügung des Eheschutzrichters des Kantons Schaffhausen vom 7. Mai 1996/7. Juni 1996 und gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 25. August 1997, Verzugszins sowie Prozessentschädigung (vgl. Brief vom 28. Oktober 1997). Verarrestierter Vermögenswert: Sämtliche Guthaben bei der Migros Bank, Filiale Schaffhausen, Bahnhofstrasse 8, 8200 Schaffhausen. Der Schuldner wird aufgefordert, die Gläubigerin innert 30 Tagen für die angegebene Forderung zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 20 Tagen seit dieser Publikation dem Betreibungsamt mitzuteilen (Rechtsvorschlag zu erheben). Sollte der Schuldner weder diesem Zahlungsbefehl nachkommen noch Rechtsvorschlag erheben, kann die Gläubigerin sofort die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Der Zahlungsbefehl und die Arresturkunde können von dem Schuldner beim Betreibungsamt in Empfang genommen werden. 8201 Schaffhausen, 24. Dezember 1997 Betreibungsamt Schaffhausen