Nachfolgend finden Sie sämtliche Mitteilungen zur Firma Lufttechnik Thomas Stäheli, welche im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder dem eAmtsblatt der Liechtensteinischen Landesverwaltung seit 1994 publiziert wurden. Zusätzliche Hintergrundinformationen und Finanzdaten zur Lufttechnik Thomas Stäheli finden Sie unter den weiteren Menüpunkten.

    SHAB: 0 / vom 03.05.2021

    • Auflösung der Firma: Löschung Lufttechnik Thomas Stäheli, Udligenswil Lufttechnik Thomas Stäheli, in Udligenswil, CHE-100.508.049, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 64 vom 18.03.1986, S.1039). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 934a Abs. 1 OR i.V.m. Art 153 Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die dem Inhaber angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz des Unternehmens unbenutzt abgelaufen ist. Handelsregisteramt des Kantons Luzern Tagebuch Nr. 3882 vom 28.04.2021 HR03-1005166538
  • SHAB: 0 / vom 17.02.2021

    • Andere oder unbekannte Gründe: Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV Bei dieser Rechtseinheit entsprechen die eingetragen Wohnorte beider Gesellschafter nicht mehr den Tatsachen. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, die Änderung innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder z belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Andernfalls nimm das Handelsregisteramt die Eintragung gemäss Art. 941 OR von Amte wegen vor und spricht gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus.
  • SHAB: 0 / vom 16.02.2021

    • Andere oder unbekannte Gründe: Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV Bei dieser Rechtseinheit entsprechen die eingetragen Wohnorte beider Gesellschafter nicht mehr den Tatsachen. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, die Änderung innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder z belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Andernfalls nimm das Handelsregisteramt die Eintragung gemäss Art. 941 OR von Amte wegen vor und spricht gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus.
  • SHAB: 0 / vom 15.02.2021

    • Andere oder unbekannte Gründe: Aufforderung gemäss Art. 152 HRegV Bei dieser Rechtseinheit entsprechen die eingetragen Wohnorte beider Gesellschafter nicht mehr den Tatsachen. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, die Änderung innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder z belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Andernfalls nimm das Handelsregisteramt die Eintragung gemäss Art. 941 OR von Amte wegen vor und spricht gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus.
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