Nachfolgend finden Sie sämtliche Mitteilungen zur Firma IFS Inter-Fracht Service AG in Liquidation, welche im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder dem eAmtsblatt der Liechtensteinischen Landesverwaltung seit 1994 publiziert wurden. Zusätzliche Hintergrundinformationen und Finanzdaten zur IFS Inter-Fracht Service AG in Liquidation finden Sie unter den weiteren Menüpunkten.

    SHAB: 33 / vom 19.02.1997

    • Auflösung der Firma: 5. Februar 1997 IFS Inter-Fracht Service AG in Liquidation, in Reinach BL, Organisation und Übernahme von Spezial-Verkehren, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 39 vom 26. 02. 1996, S. 1105). Liquidation beendet. Die Gesellschaft wird mit Bestätigung des Revisors vom 15. 07. 1996 vor Ablauf des Sperrjahres gelöscht (Publikation 3. Schuldenruf: SHAB Nr. 40 vom 27. 02. 1996, S. 1144).
  • SHAB: 39 / vom 26.02.1996

    • Namensänderung, Personen/Zeichnungsberechtigte: 16. Februar 1996 IFS Inter-Fracht Service AG, in Reinach BL, Organisation und Übernahme von Spezial-Verkehren, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 24 vom 4. 2. 1993, S. 575). Firma neu: IFS Inter-Fracht Service AG in Liquidation. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 1996 aufgelöst. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Kägi-Abrecht Anita, von Zürich, in Münchenstein, Mitglied und Liquidatorin, mit Einzelunterschrift (bisher: Mitglied).
  • SHAB: 38 / vom 23.02.1996

    • Andere oder unbekannte Gründe: Liquidations-Schuldenruf gemäss Art. 742 und 745 OR IFS Inter-Fracht Service AG, Reinach Erste Veröffentlichung Die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. Februar 1996 hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche innert 30 Tagen nach der dritten Veröffentlichung dieses Schuldenrufes schriftlich und mit Begründung anzumelden bei der Liquidatorin, Anita Kägi- Abrecht, c/o E. Gygax, Bärenweg 14, Postfach 72, 4153 Reinach. Die Gläubiger werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 745 Abs. 3 OR eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen darf, wenn ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden. (A 759³) 4153 Reinach, 18. Februar 1996 Die Liquidatorin
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