Ci-après la liste des informations concernant l'entreprise Johann Faber publiées par la Feuille officielle suisse du commerce (FOSC) ou le Journal officiel électronique de l'administration du Liechtenstein à partir de 1994. Vous trouverez d'autres informations et des données financières concernant Johann Faber sous les autres points du menu.

    FOSC : 54 / du 19.03.2013

    • Dissolution de l'entreprise: ZH Mutationen Johann Faber, in Egg, CH-020.1.905.248-8, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 171 vom 25.07.1979, S. 2384). Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Tagebuch Nr. 9130 vom 14.03.2013 07109554
  • FOSC : 239 / du 07.12.2012

    • Autres ou raisons inconnues: Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Rechtseinheiten verfügen angeblich ü kein Rechtsdomizil mehr. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsor wird hiermit gemäss Art. 153a HRegV aufgefordert, innert 30 Tagen Erscheinen dieser Publikation ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss Art. 153b HRegV für a gelöst erklärt und die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen werden gelöscht. Weite spricht das Handelsregisteramt gegebenfalls gemäss Art. 943 OR ge die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 Wird innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung ein juristischen Person oder einer Personengesellschaft der gesetzlic Zustand wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtsko zu Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen.
  • FOSC : 216 / du 06.11.2012

    • Autres ou raisons inconnues: Aufforderung gemäss Art. 153 Abs. 1 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Rechtseinheiten sind zur Zeit ohne Rechtsdomizil am Sitz. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorga wird hiermit gemäss Art. 153 HRegV aufgefordert, den gesetzmässig Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizil wieder herzustellen und in 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim z ständigen Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls wird die Rec einheit vom Handelsregisteramt gemäss Art. 153b HRegV für aufgelö erklärt und die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltung organs als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Einzelunt unternehmen und Zweigniederlassungen werden gelöscht. Weiter spri das Handelsregisteramt gegebenfalls gemäss. Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen von CHF 10 bis CHF 500 aus. innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft der gesetzlic Zustand wieder hergestellt, indem das neue Rechtsdomizil rechtsko zu Eintragung angemeldet wird, so kann das Handelsregisteramt die lösung widerrufen.
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